- 3400 - 1314. April 6. In der Kathedrale zu Breslau. VIII id. Apr. Vor Paul, Dr. decret., Scholast. zum heil. Kreuz, General-Vikar des Herrn Heinrich, Bischofs von Breslau, und vor Konrad, Dr. decr., Breslauer Domherr und Offizial, sowie vor Notar und Zeugen veröffentlicht sein Testament Herr Matthias, Bürger von Breslau, laut welchem er, früher Notar des Herrn Heinrich IV., weiland Herzogs von Schlesien und Herrn von Breslau, um nach seinem Tode einen Streit seiner Verwandten mit seinen Kindern (pueris) wegen der hinterlassenen Habe unmöglich zu machen, folgende Bestimmung über sein Allod Smarczow (Schmortsch Kr. Breslau) getroffen hat. Für seine Lebzeiten behält er sich dieses Allod und alle Güter, welche er durch seine Arbeit und durch Kauf erworben, sowie das Recht vor, dieselben im Nothfall veräussern zu können. Nach seinem Tode fällt die Hälfte des Allods, aus 5 1/2 von allen Lasten und Diensten befreiten Hufen bestehend, wie aus dem Privileg Herzog Heinrichs IV. erhellt (vom 23. April 1281, No. 1663), mit den jährlichen Einkünften an die Kirchenbaukasse der Dominikanerinnen zu Breslau, neben der Kirche des heiligen Adalbert, so lange bis der Bau vollendet ist; die andere Hälfte, (4 1/2 Hufen vgl. No. 3391, weiter unten 4 1/4), welche ebenfalls ganz frei ist, abgesehen von jährlich 1 1/2 M. Zins zahlbar an den Altar des heiligen Andreas im Dom zu Breslau vom ganzen Allod, erhalten mit aller beweglichen Habe und dem Hausgeräth, wie es in dem Allod gefunden werden wird, seine Töchter Margarethe und Agnes, beide jungfräuliche Schwestern im Kloster der heiligen Katharina, kraft ihres Erbrechtes mit allen Nutzungen und Einkünften, die sie nach ihrem Belieben, aber mit Zustimmung der Priorin und des Konvents verwenden dürfen. Obgleich sie vom Vermögen des Klosters wegen dessen zu grosser Armuth nicht unterhalten werden können, so dürfen sie doch aut Grund des von ihrem Vater ihnen zugesicherten Erbes während ihres ganzen Lebens im Kloster verbleiben, jedoch darf nichts von ihren Gütern zu ihren Lebzeiten verkauft oder entfremdet werden. Ferner sollen seine Töchter gegenüber dem Konvent der Ordensschwestern, gemäss der Einwilligung der Dominikaner, wie deren darüber ausgestellter (nicht mehr erhaltener) Brief beweist, die volle Freiheit und besondere Gunst haben, den oder die Prokuratoren einzusetzen und jedweder Person die gen. Hufen für sich ohne Zuziehung der Ordensschwestern oder Brüder auszusetzen oder zu vermiethen gegen eine jährliche Zahlung. Zu grösserer Vorsicht ernennt Matthias zu Schützern und Fürsorgern seiner beiden Töchter für deren Lebenszeit die Herren Breslauer Bürger Nikolaus gen. von Wacenrode und Heinmann von Woyczechstorf, welche ihre Pflegebefohlenen von den genannten Hufen und Einkünften jährlich mit dem Nothwendigen versehen und auch für die Einkünfte der zum Kirchenbau bestimmten Hufen fleissig Sorge tragen sollen. Nach ihrem Tode sollen nach dem Rath der Aeltesten der Stadt Breslau neue Prokuratoren ernannt werden. Nach dem Tode seiner Töchter aber wird das ganze aus 11 Hufen (die Rechnung ergiebt 10) bestehende Allod zu seinem und der Seinigen Seelenheil mit Einwilligung des Fürsten Heinrich IV., Herzogs von Schlesien und Herrn von Breslau, wie aus dessen Brief zu ersehen ist (vgl. No. 3391), an das Katharinen-Kloster zu freiem und vollem Erbe fallen. Ferner bestimmte Matthias, den Predigerbrüdern von St. Adalbert zu Breslau, im Vertrauen auf die guten Werke, welche täglich im Orden gethan werden, 60 Klosterbrote und 1 Tonne Bier in jedem Monat, so lange seine Töchter leben, zu liefern, welche Lieferung nach deren Tode dann das Katharinenkloster vom Allod Schmortsch jeden Sonntag fortzusetzen haben wird; eine Aenderung dieser letzten Verfügung darf nie eintreten, ebensowenig die geringste Aenderung irgend eines Theiles seines Testaments. Geschieht es doch seitens der Dominikanerinnen oder Dominikaner oder deren Vorgesetzten oder seiner Töchter mit Einwilligung ihrer Beichtväter oder infolge anderer indirekter Beeinflussung, so fallen die4 1/4 Hufen, welche er vom Breslauer Bischof und Kapitel gekauft hatte, an den Dom zum Nutzen der Vikare daselbst ohne weiteres zurück. Zur grösseren Bekräftigung haben der Scholastikus Paul und der Offizial Konrad dies Testament durch den unterzeichneten Notar ausfertigen und durch ihre Siegel, das der Bürger der Stadt Breslau und das des Matthias an seidenen Schnüren hängend, befestigen lassen. Z.: Die Breslauer Domherren Heinrich Propst, Johann Dechant, Veit Kantor, Andreas Archidiakon von Oppeln und Paul, ferner Mag. Andreas Kan. der Kirche zu Gnesen; die Presbyter-Vikare zu Breslau Heinrich gen. Malinca, Peter gen. Miles (unflexirt gebraucht), Albert Michaelis, Bruno; Albert Subkustos vom Breslauer Chor, Peter Pfarrer von St. Margaretha (Kr. Breslau), Mag. Mathias gen. Smloca. Ausgefertigt auf Befehl des Scholastikus Paul und des Offizials Konrad durch Predborius von Krakau (Sohn) des weiland Nikolaus, päpstl. und kaiserl. Notar und Testamentsausfertiger sowie versehen mit seinem Signet. Or. im Bresl. Staatsarch. Katharinenkloster zu Bresl. 12, an demselben hängen an grün-rothen Seidenschnüren die Siegel des Paul, des Konrad, der Stadt Breslau (abgeb. b. Saurma-Jeltsch Stadt. Wappenbuch No. 7) und an rothen Seidenschnüren das Siegel des Testators mit der Umschrift S. MATHIE SCRIPTORIS †. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 16, 1892; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1301 - 1315. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke. |